Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Erstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden FassungErstattungsansprüche der Arbeitgeber für Pflegefreistellungen nach Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des § 16 Abs. 2 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten.Leistet ein Arbeitgeber einem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung auf Grund des Paragraph 16, Absatz 2, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, so hat ihm auf Antrag der für den Arbeitnehmer jeweils zuständige Krankenversicherungsträger das dafür aufgewendete Bruttoentgelt binnen drei Monaten aus den allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu erstatten. (2)Absatz 2,Die Erstattungsregelung gilt für Arbeitnehmer, auf die Abschnitt 2 des Urlaubsgesetzes anzuwenden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12097407
Alte Dokumentnummer
N6197427959L